Die Verwaltungsbehörde ist für die Verwaltung des Programms im Hinblick auf das Erreichen der Ziele des Programms zuständig.
Insbesondere hat sie die folgenden Aufgaben:
- "Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 73, mit Ausnahme von Vorhaben nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d,
- Durchführung der Programmverwaltungsaufgaben gemäß Artikel 74,
- Unterstützung der Arbeit des Begleitausschusses gemäß Artikel 75,
- Aufsicht über die zwischengeschalteten Stellen,
- elektronische Aufzeichnung und Speicherung der Daten zu jedem Vorhaben, die für die Begleitung, die Evaluierung, das Finanzmanagement, die Überprüfungen und die Prüfungen gemäß Anhang XVII notwendig sind, sowie Gewährleistung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten und der Authentifizierung der Nutzer“ (vergleiche Artikel 72, Absatz 1 der EU-Verordnung 2021/1060).