Zum 01.01.2019 tritt das Teilhabechancengesetz in Kraft. Dieses ermöglicht durch öffentlich geförderte Beschäftigung mehr Teilhabechancen für langzeitarbeitslose Menschen und Menschen, die bereits mehrere Jahre im Leistungsbezug der Jobcenter stehen.
Durch zwei Instrumente, die ArbeitgeberInnen Zuschüsse zu den Lohnkosten ermöglichen, wird der soziale Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik gestärkt. Auch in Bremen soll mit diesem Gesetz öffentlich geförderte Beschäftigung in noch größerem Umfang als bisher umgesetzt werden.
Mit dem Teilhabechancengesetz treten zwei Förderinstrumente in Kraft:
Für Anträge auf eine Förderung von Lohnkosten nach §§ 16e/ 16i SGB II durch das Jobcenter wenden Sie sich bitte an den gemeinsamen Arbeitgeberservice des Jobcenters Bremen und der Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven unter der Telefonnummer: 0800 4 5555 20.
Bei der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa können Sie eine Aufstockung der Lohnkosten sowie die Förderung der Anleitung und sozialpädagogischen Begleitung der Teilnehmenden beantragen.
Bitte schließen Sie Arbeitsverträge, für die Sie eine Lohnkostenförderung beantragen wollen, erst nach Zustimmung durch die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa ab.
Generell sind für die Projekte der Intervention B 1.2.2 die direkt unter Nachweisverfahren eingestellten Formulare zu verwenden. Aufgrund der besonderen Gegebenheiten gibt es aber Ausnahmen. Die folgenden Links führen direkt zu den speziellen Vordrucken für Anträge auf Aufstockung von Lohnkosten und Förderung von Anleitungskosten.
Möchten Sie auf archivierte Dokumente zugreifen, wenden Sie sich bitte an uns.