Die Grundsätze zur Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Beschäftigungspolitischen Aktionsprogramms für das Land Bremen 2014 - 2020 (BAP) und des Operationellen Programms für den ESFim Lande Bremen 2014 – 2020 sind in den allgemeinen Fördergrundsätzen und besonderen Fördergrundsätzen definiert. Für einzelne Schwerpunkte werden zudem Interventionsblätter veröffentlicht. Auch diese regeln die Grundsätze zur Gewährung von Zuwendungen.
Die Fördergrundsätze und Interventionsblätter werden vor dem Inkrafttreten vom ESF-Begleitausschuss genehmigt. Im Verlauf der Förderperiode 2014 - 2020 werden diese Grundsätze kontinuierlich mit Wirkung für die Zukunft angepasst.
In den Allgemeinen Fördergrundsätzen werden rechtliche Grundlagen, Anforderungen, Bedingungen und Voraussetzungen für alle im Rahmen des BAP geförderte Projekte formuliert. Bezüglich der Auswahlkriterien für einzelne Projekte ist dieses Dokument bewusst nur sehr allgemein gehalten.
Hinweis:
Als Bewilligungsgrundlage galten bisher auch Besondere Fördergrundsätze für die Unterfonds A1, A2, B1, B2, C1 und C2 (jeweils in den Versionen vom 08.12.2014 bzw. 26.01.2016; vgl. Archiv). In Einzelfällen wurden zwischenzeitlich abweichende Regelungen insbesondere in den Allgemeinen Fördergrundsätzen (hier: zuletzt Version 8 vom 01.01.2020) oder in Einzelfällen auch in den jeweiligen Interventionsblättern getroffen. Im Zweifelsfall galten daher die jeweils neueren Regelungen. Die Besonderen Fördergrundsätze stellen für neu bewilligte Förderfälle ab dem 12.12.2019 keine Bewilligungsgrundlage mehr dar.
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